Was ist nach der Geburt eines Kindes zu regeln?
- Anmeldung der Geburt des Kindes
beim Standesamt (Rathaus des Geburtsortes)
(Formulare gibt es manchmal gleich in der Klinik)
für nicht verheiratete Mütter/Eltern:
Vaterschaftsanerkennung vorlegen bzw. spätestens jetzt Vaterschaftserklärung abgeben (Pässe und Geburtsurkunden mitnehmen!) - Antrag auf Kindergeld
- (ab 01.01.2010: 184,- € pro Monat für das erste und zweite Kind, 190,- € für das dritte Kind und für jedes weitere Kind 215,- €)
Bei der Agentur für Arbeit - Familienkasse -
Nachweis: Geburtsurkunde
Antragsformulare gibt es auch im Bürgerbüro oder Rathaus Ihres Wohnortes - Antrag auf Elterngeld
Das Elterngeld fängt einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auf. Es beträgt 67 Prozent des durchschnittlich nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten vor der Geburt monatlich verfügbaren laufenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 Euro. Antragsformulare im Bürgerbüro oder Rathaus - Änderung der Steuerkarte
(Eintragung Kind) beim Finanzamt - Untersuchung beim Kinderarzt
U 2 zwischen dem 3. und 10. Tag nach der Geburt
U 3 zwischen der 4. und 6. Woche - Antrag auf Elternzeit beim Arbeitgeber
Spätestens 7 Wochen bevor die Elternzeit beginnen soll, müssen Sie Ihren Arbeitgeber darüber informieren. Dazu ist eine schriftliche Erklärung nötig.
Dauer und evtl. Aufteilung der Elternzeit zwischen beiden Eltern muss festgelegt werden.
Teilzeitarbeit bis 30 Stunden in der Woche ist möglich.
Lesen Sie mehr ... - Krankenversicherung
Klären, wo und wie (z.B. beitragsfrei familienversichert) Mutter und Kind künftig versichert sind
Kind bei der Versicherung anmelden
Während des Bezuges von Elterngeld sind Sie mit Ihrem Kind in den gesetzlichen Krankenkassen beitragsfrei versichert.
Bei geringem Einkommen
- Antrag auf Wohngeld
wer bereits Wohngeld bezieht: Geburt des Kindes melden!
Wo? beim Rathaus des Wohnortes - evtl. Antrag auf Arbeitslosengeld II (ALG II)
Wo? bei der Agentur für Arbeit (Erforderlich sind Nachweise über das Einkommen, Sparguthaben, Miethöhe...) - evtl. Antrag auf Kinderzuschlag
Kinderzuschlag können Kindergeldberechtigte zusätzlich erhalten, wenn das Einkommen zwar für den eigenen Lebensunterhalt, nicht aber für den des Kindes ausreicht.
wo? Agentur für Arbeit, Familienkasse oder Formulardienst im Internet - Antrag auf Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen
- bei der GEZ: Rundfunkgebührenbefreiung
- bei der Telekom: Ermäßigung der Grundgebühr
jeweils notwendig: Nachweis von Bezug des ALG II
Infos für nicht verheiratete oder alleinerziehende Mütter
- Vaterschaftsanerkennung
beim Standesamt Ihres Wohnortes oder beim Jugendamt
Vorsprache am besten gemeinsam mit dem Vater des Kindes
Wenn Sie keinen direkten Kontakt zum Vater des Kindes haben können oder möchten, kümmert sich das Jugendamt um die Vaterschaftsanerkennung - allerdings nur auf Antrag der Mutter (Informationen zur Beistandschaft beim Jugendamt Ihres Wohnortes) - Antrag auf Zahlung eines Unterhaltsvorschuss
- wenn der Vater des Kindes keinen Unterhalt bezahlt
- beim Jugendamt Ihres Wohnortes.
Lesen Sie mehr… - Antrag auf Betreuungsunterhalt
Während der ersten drei Lebensjahre Ihres Kindes ist der Vater Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig, wenn Sie in dieser Zeit nicht berufstätig sein können. Ob der Vater des Kindes Unterhalt zahlen muss, hängt von seinem Einkommen ab.
Wenn Sie Arbeitslosengeld II beziehen, wird die Agentur für Arbeit Sie auffordern, den Unterhalt beim Vater einzufordern, da dies ein vorrangiger Anspruch ist.
Hierzu müssen Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Wenn Sie selbst wenig Einkommen haben, erhalten Sie Beratungshilfe, d.h., Sie müssen den Anwalt nicht selbst bezahlen. Antrag beim Amtsgericht stellen! (Ihr Anwalt kann Ihnen bei der Antragstellung behilflich sein.)
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